AGB

  1. Angebote und Vertragsschluss

1.1.

Unsere Angebote an unsere Kunden sind freibleibend.

 

  1. Bauleistungen und anwendbares Recht

2.1.

Unter Bauleistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Lieferung und Montage von Fenstern, Türen, Fensterbänken, Rollläden, Jalousien, Fliegengittern und Zubehör durch uns verstanden.

2.2.

Für alle Bauleistungen, die wir für einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB erbringen, gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung (VOB-Vertrag). Dies gilt auch für Bauleistungen, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland für einen Unternehmer erbracht werden. Die VOB Teil B ist einsehbar unter

www.dejure.org/gesetze/VOB-B.

2.3.

Werden Bauleistungen für einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB erbracht, findet auf diese Vertragsverhältnisse das Werkvertragsrecht des Deutschen BGB Anwendung, soweit die Vertragsparteien einzelvertraglich nichts anderes vereinbart haben (BGB-Vertrag). Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist oder die Werkleistung für ein Bauvorhaben des Kunden außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

2.4.

Bei Erbringung von Bauleistungen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Leistungsteile zu begehren. Im Falle eines VOB-Vertrages finden die Regelungen der VOB/B, im Falle eines BGB-Vertrages die Regelungen des BGB Anwendung.

 

  1. Lieferungen und anwendbares Recht

Soweit Fenster, Türen, Fensterbänken, Rollläden, Jalousien, Fliegengittern und Zubehör von uns nur hergestellt und/oder geliefert, von uns aber nicht eingebaut werden, gilt folgendes:

3.1.

Auf Lieferungen ohne Einbauleistungen an einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB finden die Regelungen des Deutschen Handelsgesetzbuches Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftssitz des Unternehmers außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland liegt. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Offensichtliche Mängel müssen im kaufmännischen Geschäftsverkehr von einem Unternehmer unverzüglich, in der Regel innert 8 Arbeitstagen ab Übergabe der Kaufsache schriftlich gerügt werden, anderenfalls können sie nicht mehr geltend gemacht werden.

3.2.

Auf Lieferungen und Leistungen an einen Kunden, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, finden die Regelungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verbraucher außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist oder die Lieferung für ein Bauvorhaben des Verbrauchers außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

3.3.

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden, sofern das Eigentum hieran auf den Kunden mit der Zahlung übertragen wird.

 

  1. Ausführungs- und Lieferzeiten

4.1.

Unternehmer erhalten von uns exakt bemaßte, schriftliche Fertigungslisten mit Ausführungszeichnungen. Ein Gleiches gilt für Verbraucher, welche eine Baumaßnahme unter Zuziehung eines Architekten durchführen.

Verbraucher, welche eine Baumaßnahme ohne Architekt durchführen, erhalten von uns eine Auftragsbestätigung.

4.2.

Die von uns angegebenen voraussichtlichen Ausführungszeiten für Bauleistungen und Lieferzeiten für Materiallieferungen sind unverbindlich, sofern einzelvertraglich kein verbindlicher Ausführungs-

oder Lieferzeitpunkt vereinbart wird. Die unverbindlichen Fristen errechnen sich im Falle der Überlassung von Fertigungslisten ab dem Zeitpunkt, an dem die vom Kunden oder seinem Architekten unterschriebene Fertigungsliste bei uns eingegangen ist. Im Falle der Überlassung einer bloßen Auftragsbestätigung errechnen sich die Fristen ab dem Zeitpunkt, an dem die vom Kunden unterschriebene Auftragsbestätigung bei uns eingegangen ist.

4.3.

Wird die von uns geschuldete Bauleistung oder Lieferung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen von uns oder unserer Lieferanten oder durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich eine einzelvertraglich vereinbarte Ausführungs- oder Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

4.4.

Dem Kunden stehen keine Schadenersatzansprüche zu, wenn wir unverbindliche Ausführungs- oder Lieferfristen nicht einhalten. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass wir uns in Leistungsverzug befinden.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1.

Unsere Preise verstehen sich in EURO rein netto ohne Mehrwertsteuer. Die am jeweiligen Leistungsort anfallende Mehrwertsteuer wird von uns zusätzlich berechnet, soweit wir diese abführen müssen. Von uns abzuführende Mehrwertsteuerbeträge werden in der Rechnung offen ausgewiesen und sind vom Kunden zusätzlich zu den Nettopreisen an uns zu bezahlen.

 

5.2.

Alle Rechnungen sind spätestens im Fälligkeitszeitpunkt ohne jeglichen Abzug zu bezahlen, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.

5.3.

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

 

5.4.

Ein Gewährleistungsbareinbehalt ist nur dann zulässig, wenn dieser einzelvertraglich vereinbart wurde. In einem solchen Fall sind wir stets berechtigt, den Gewährleistungsbareinbehalt durch eine selbstschuldnerische, auf die Dauer der Gewährleistungszeit befristete Bürgschaft einer Bank oder eines Versicherungsvereines abzulösen.

 

  1. Abnahme von Bauleistungen

6.1.

Unterrichten wir den Kunden über die Fertigstellung der Bauleistung und nimmt der Kunde die erbrachte Bauleistung rüge los entgegen, gilt die Werkleistung als abgenommen.

6.2.

Wenn einzelvertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist und der Kunde vertragswidrig die Mitwirkung an der Abnahme trotz Nachfristsetzung verweigert, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Kunde nicht innerhalb der von uns bestimmten angemessenen Nachfrist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1.

Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum, soweit kein Fall des § 946 BGB vorliegt.

7.2.

Ist der Kunde Verbraucher, ist er verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, solange diese von ihm nicht vollständig an uns bezahlt wurden.

7.3.

Ist der Kunde Unternehmer und erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden uns die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an uns ab.

7.4.

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Gebäude des Kunden eingebaut und damit Grundstücksbestandsteil, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Gebäude eines Dritten eingebaut und damit Grundstücksbestandteil, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwaige entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

7.6.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

  1. Technische Hinweise

8.1.

Die Gregor Lauber Fensterbau GmbH ist kein Fachplaner für Lüftung und kann über die lüftungstechnischen Auswirkungen nicht beraten. Dem Kunden wird deshalb empfohlen, sich von einem Architekten oder einem Fachingenieur ein Lüftungskonzept erstellen zu lassen.

Ist die Luftfeuchtigkeit im Gebäude zu hoch, ist mit Aufquellungen des Holzes besonders im Bereich der Glasleisten zu rechnen,

Holzinhaltstoffe können ausgeschwemmt werden und dadurch zu Fleckenbildungen oder zu Verfärbungen der Oberfläche führen, welche nicht mehr beseitigt werden können.

8.2.

Unsere Produkte sind CE-zertifiziert. Sie werden unter Beachtung der einschlägigen DIN-Normen hergestellt. Bauleistungen werden unter Beachtung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB Teil C) erbracht.

 

Die nachstehend genannten Wartungsarbeiten gehören nicht zu dem von uns geschuldeten Vertragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu ölen oder zu fetten
  • Außenanstriche (z.B. Holzfenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasur Art und Witterungseinfluss nachzubehandeln
  • Dichtungsfugen (z.B. Silikon) sind regelmäßig zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu erneuern

Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen. Dem Kunden wird empfohlen, die Wartungshinweise auf unserer Homepage www.fensterbau-Lauber.de zu beachten.

8.3.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Leichte Farbunterschiede im Glas und in der Beschichtung sind produktionsbedingt und kein Grund zur Reklamation. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen dar:

An Gläsern:

  • Unauffällige optische Erscheinungen
  • Farbige Spiegelungen (Interferenzerscheinungen)
  • Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes

(Isolierglaseffekt bzw. Anisotropien)

  • Biegenarben bei gewölbten Gläsern
  • Unterschiedliche Benetzbarkeit des Glases durch Abdrücke von Rollen, Fingern, Etiketten und ähnlichem bei feuchter Glasoberfläche

Auf die Richtlinie für die visuelle Beurteilung von Isoliergläsern, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerkes wird verwiesen, welche Sie auf unserer Homepage

www.fensterbau-lauber.de einsehen können.

An Holz:

  • Naturproduktbedingte Abweichungen in Farbe, Aufbau und Strukturverlauf
  • Nuancen der Farbbeschichtung von Oberflächen, welche im Spritzverfahren

Erfolgen

  • Harzaustritte durch Hitzeeinwirkung

An Aluminium:

  • Farbnuancen der Pulverbeschichtung oder der Eloxierung

 

  1. Behebung von Mängeln

9.1.

Bei berechtigten Beanstandungen einer Bauleistung erbringen wir eine Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden im Falle eines VOB-Vertrages die Rechte aus § 13 VOB/B, im Falle eines BGB-Vertrages aus § 634 BGB zu.

9.2.

Im Falle einer Lieferung erfolgt nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) sowie – bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung – auch Ersatzlieferung verlangen.

9.3.

Jegliche Haftung von unsere Seite entfällt bei einer Bearbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Kunden oder Dritte, die nicht von uns beauftragt wurden.

 

  1. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen

An unseren Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen sowie etwa überlassenen Mustern, soweit diese nicht vom Kunden gesondert und zusätzlich vergütet werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Sollte der Kunde unbezahlte Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen von uns anderweitig verwenden, ist Kunde verpflichtet, uns die entstandenen zeitlichen Aufwendungen für die Erstellung der vorgenannten Unterlagen unter Zugrundelegung üblicher Stundenverrechnungssätze zu erstatten.

 

  1. Pauschalierter Schadenersatz bei Kündigung eines Vertrages

11.1.

Kündigt der Kunde vor oder während der Bauausführung einen Bauvertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, der von uns zu vertreten ist, sind wir berechtigt, 5% der Nettogesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weisen wir einen größeren Schaden als 5 % der Nettogesamtauftragssumme nach, sind wir berechtigt, diesen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

11.2.

Kündigt der Kunde einen Liefervertrag, gilt die Regelung Ziff. 11.1. entsprechend.

 

  1. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Sie gelten für alle rechtsgeschäftlichen und rechtsähnlichen Vertragsverhältnisse unter Einschluss der Aufnahme von Vertragsverhandlungen.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn dies von uns in Textform bestätigt wird.

 

  1. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Unternehmer (§ 38 Abs. 1 ZPO) oder ist unser Kunde Verbraucher ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland (§ 38 Abs. 2 ZPO), so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Gregor Lauber Fensterbau GmbH.


Außergerichtliche Streitbeilegung

Information nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG)
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungserfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG) teil.

Die Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Stand 11/ 2015 Irrtümer vorbehalten